Das Schwerbehindertenrecht beinhaltet Rechte und Leistungen für schwerbehinderte Menschen. Eine Behinderung liegt vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder sie seelische Gesundheit eines Menschen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 SGB IX). Als schwerbehindert im Sinne des Schwerbehindertenrechts (§§ 68 ff. SGB IX) gelten Personen, bei welchen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Die Feststellung erfolgt auf Antrag und wird festgestellt durch die zuständigen Behörden. Dies ist beispielsweise in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 aber mindestens 30, können bei der Agentur für Arbeit und Soziales die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragten. Sie können von der Agentur für Arbeit gleichgestellt werden, wenn sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder der Verlust des bestehenden Arbeitsverhältnisses droht.

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