Allgemeiner Kündigungsschutz

 

Das Kündigungsschutzgesetz bietet Arbeitnehmern Bestandschutz des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und in dem Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind.


Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer rechtsunwirksam, wenn diese sich als sozial ungerechtfertigt erweist. Eine Kündigung ist beispielsweise sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers, Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, gerechtfertigt ist.


Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist die Kündigung des Arbeitgebers nur dann wirksam, wenn die Störung nach einer prognostischen Betrachtung auch zukünftig gegeben sein wird. Zudem setzt eine wirksame Kündigung voraus, dass keine anderen gleich geeigneten milderen Mittel (etwa Versetzung, Abmahnung etc.) in Betracht kommen und die Kündigung die unausweichlich letzte Maßnahme darstellt (sog. Ultima-Ratio-Prinzip). Bei allen drei Kündigungsgründen ist stets zwischen dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers und dem Auflösungsinteresse des Arbeitsgebers abzuwägen.


Wichtig für dem Arbeitnehmer ist, dass er die Unwirksamkeit der Kündigung binnen einer Frist von drei Wochen geltend machen muss; indem er eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreicht. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; versäumt der Arbeitnehmer diese Klagefrist, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.