Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 gelten nach dem SGB IX als schwerbehindert. Laut Statistischem Bundesamt sind ca. 1,2 Mio. Arbeitnehmer schwerbehindert. Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen besonderen Kündigungsschutz, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht.


Möchte der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er nach dem SGB IX vorher die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Dies gilt unabhängig von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.


Die Zustimmung des Integrationsamtes muss dem Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zugestellt sein, in welchem dem Arbeitnehmer die Kündigung zugeht. Fehlt es hieran, ist die Kündigung nichtig.


Selbst für den Fall, dass der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers keine Kenntnis hatte, ist die Kündigung dennoch unwirksam, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderteneigenschaft oder Antragstellung unterrichtet. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 12.01.2006 – 2 AZR 539/05) besteht diese Informationspflicht des Arbeitnehmers nicht, wenn dem Arbeitgeber gesundheitliche Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers bekannt sind, die ihrer Art nach den Schluss auf eine Schwerbehinderteneigenschaft nahelegen.


Der besondere Kündigungsschutz steht nicht nur den anerkannten Schwerbehinderten zu, sondern auch Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Kündigung einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben oder welche einen schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurden (mindestens GdB 30).


Bei der Entscheidung des Integrationsamtes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen welchen sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können.