Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung stellt in der Praxis den wohl häufigsten Fall der ordentlichen Kündigung dar. Der Kündigungstatbestand liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken oder aber zu Wohnzwecken einer seiner Familienangehörigen oder einer sonstigen Bedarfsperson benötigt.


Die Eigenbedarfskündigung kommt nur für den in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personenkreis in Betracht. Das sind der Vermieter selbst, seine Familienangehörigen und Angehörige des Haushalts.


Inhaltlich werden an eine Eigenbedarfskündigung strenge Anforderungen gestellt. Der Mieter soll anhand der Angaben im Kündigungsschreiben überprüfen können, ob eine Verteidigung gegen die Kündigung möglich und sinnvoll ist.


Der Vermieter muss dazu einen konkreten Sachverhalt darlegen, dazu gehören beispielsweise Angaben über die bisherige Wohnsituation. Nicht ausreichend ist es, wenn der Vermieter als Kündigungsgrund den Gesetzestext wiederholt oder pauschal angibt, dass seine bisherige Wohnung deutlich kleiner sei als die jetzige. Der Vermieter muss vielmehr mitteilen, warum er zukünftig in der begehrten Mietwohnung wohnen möchte.  


Oft können schon einfache formelle Fehler zu einer Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung führen.


Als Rechtsanwalt habe ich mich auf Fälle aus dem Mietrecht spezialisiert und biete Ihnen als anwaltlichen Service die Erstellung einer Eigenbedarfskündigung an. Sollten Sie Vermieter einer Wohnung sein, oder gerade Eigentum erworben haben und sich bei der Formulierung Ihrer Eigenbedarfskündigung unsicher sein,  können Sie mich jederzeit für eine unverbindliche Einschätzung kontaktieren. Telefonisch erreichen Sie mich unter der 0381 666 848 06. Gerne können Sie mich auch über mein Kontaktformular kontaktieren. Die Kontaktaufnahme ist für sie selbstverständlich unverbindlich und kostenlos.