Gleichstellungsverfahren 

Gleichgestellten Arbeitnehmern kommt grundsätzlich der gleiche Schutz wie schwerbehinderten Beschäftigten zugute. Insbesondere genießen sie den besonderen Kündigungsschutz gem. § 68 Abs. 3 SGB IX.


Antragsverfahren


Der Gleichstellungsantrag ist bei der Agentur für Arbeit des jeweiligen Wohnsitzes zu stellen. Als Nachweis der Behinderung ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes beizufügen. Für den Antrag ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.


Voraussetzungen


Die Voraussetzungen der Gleichstellung ergeben sich aus § 2 Abs. 3 SGB IX. Darin heißt es wie folgt:


Schwerbehinderte Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).


a) Grad der Behinderung von mindestens 30


Bei dem Antragsteller muss mindestens ein GdB von 30 festgestellt worden sein. Hierfür ist der Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes maßgeblich.


b) Geeignetheit des Arbeitsplatzes


Dies ist zu verneinen, wenn die Ausübung der Tätigkeit zu einer Verschlimmerung der Behinderung bzw. des Gesundheitszustandes führt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder die Tätigkeit nur mit Einnahme von Schmerzmitteln ausgeübt werden kann.


c) Gefährdung des Arbeitsplatzes oder mangelnde Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt


Eine Gefährdung des Arbeitsplatzes liegt nicht alleine schon deswegen vor, dass der Antragsteller allgemein befürchtet, er könne seinen Arbeitsplatz verlieren. Vielmehr muss der betroffene Arbeitnehmer darlegen, dass seine Behinderung kausal für die mögliche Gefährdung des Arbeitsplatzes ist, also ein Ursachenzusammenhang zwischen Behinderung und Arbeitsplatzgefährdung besteht. Hauptfallgruppen u.a. für die Gefährdung des Arbeitsplatzes sind:


  • Verlangsamung der Arbeitsleistung
  • Häufige Fehlzeiten
  • Abmahnungen
  • Personalgespräche
  • Kündigungsandrohung
  • Kündigung


Damit der Antrag auf Gleichstellung Erfolg hat, ist es wichtig, die Kausalität zwischen Behinderung und Arbeitsplatzgefährdung darzulegen. Hierbei ist jedoch auch Vorsicht geboten. Die Gefährdung sollte nicht zu drastisch dargestellt werden, da die Agentur für Arbeit sonst von einer Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes ausgehen könnte.


Gerne stehe ich Ihnen bereits für das Antragsverfahren zur Seite. Hierfür können Sie mich bundesweit jederzeit kontaktieren.