Klage Grad der Behinderung

Nachdem das Versorgungsamt den Widerspruch nicht abgeholfen hat, besteht die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid binnen einer Frist von einem Monat Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.


Bei der Klagebegründung ist es wichtig, sich mit den vom Versorgungsamt festgestellten Einzel-GdB auseinander zu setzen und dem Gericht die tatsächlichen Beschwerden beizubringen, denn es ist zu beachten, dass nicht allein die Diagnose über die Höhe des Grades der Behinderung entscheidet, sondern erst die daraus resultierenden Beschwerden. D. h., ein und dieselbe Diagnose bei zwei Menschen können zwei unterschiedliche Einzel-GdB begründen.


Nachdem die Klage bei Gericht eingereicht wurde, führt das Sozialgericht Amtsermittlungen durch, in dem es die behandelnden Ärzte des Klägers anhört. Oft wird zusätzlich ein externer Gutachter eingesetzt. Die Kosten hierfür werden regelmäßig durch das Gericht übernommen. Sollten sich die Beschwerden im Laufe des Klageverfahrens verschlimmern und neue Gesundheitsstörungen hinzutreten, ist dies dem Gericht unbedingt mitzuteilen. In der Regel ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung.


Gerichtsgebühren im Falle einer Klage erheben die Sozialgerichte nicht. Für den Fall, dass das Gericht der Klage stattgibt, sind die angefallen Rechtsanwaltskosten in der Regel vom Versorgungsamt zu übernehmen. Sollte eine Rechtsschutzversicherung vorliegen, wird diese die Rechtsanwaltskosten übernehmen. Für den Fall, dass ein Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten eines Rechtstreits nicht aufbringen kann, besteht die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe. Die Rechtsanwaltskosten werden dann vollumfänglich übernommen.


Sollten Sie mit einer Entscheidung des Versorgungsamtes nicht einverstanden sein, können Sie mich jederzeit unverbindlich kontaktieren. Ich vertrete Sie deutschlandweit vor den Sozialgerichten, ohne dass Ihnen dabei Mehrkosten entstehen.


Entsprechende Musterschriftsätze zu der Thematik finden Sie hier.