Mietminderung bei Schimmel

Die wohl häufigsten Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter entstehen aufgrund von Feuchtigkeit und Schimmelbildung in der Mietwohnung. Dabei fällt es oft schwer die genaue Minderungsquote zu bestimmen.


Im Gesetz heißt es dazu wie folgt:


"Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht."


Einige Beispiele aus der Rechtsprechung:


  • Bei leichtem Schimmelbefall im Schlafzimmer hielt das Landgericht Berlin eine Mietminderung von 15 % für angemessen
  • Bei Schimmelbildung im Schlafzimmer hielt das Landgericht Konstanz eine Mietminderung von 20 % für angemessen
  • Bei Schimmel an verschiedenen Stellen der Wohnung hielt das Amtsgericht Norderstedt eine Mietminderung von 10 % für angemessen
  • Bei erheblichem Schimmelbefall in mehreren Zimmern hielt das Landgericht Hamburg eine Mietminderung von 25 % für angemessen
  • Bei erheblichem Schimmelbefall des Wohnzimmers hielt das Landgericht Hamburg eine Mietminderung von 50 % für angemessen
  • Bei Schimmelbefall im Wohn-, Schlafzimmer und Bad hielt das Landgericht Osnabrück eine Mietminderung von 20 % für angemessen
  • Bei Neubaufeuchtigkeit hielt das Landgericht Lübeck eine Mietminderung von 10 % für angemessen. Das Amtsgericht Bad Schwartau hielt sogar eine Mietminderung von 20 % für angemessen. Das Landgericht Hannover hingegen hielt eine Mietminderung für ausgeschlossen


Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um einen kleinen Ausschnitt der einschlägigen Rechtsprechung handelt. Zudem ist zu beachten, dass jeder Sachverhalt einer Einzelfallbetrachtung zu unterziehen ist.


Wichtig: Um den Anspruch auf eine etwaige Mietminderung nicht zu verlieren ist es dringend Notwendig, dass Sie Ihren Vermieter über die aufgetretenen Mängel, also der Schimmelbildung unverzüglich in Kenntnis setzen. Sollte Sie sich bezüglich der Minderungsquote unsicher sein ist es ausreichend, dem Vermieter lediglich den Mangel anzuzeigen und mittzuteilen, dass die Miete lediglich unter Vorbehalt gezahlt wird.


Eine schriftliche Mängelanzeige an den Vermieter könnte daher wie folgt formulierte werden:


Sehr geehrter (Vermieter)


Ich bewohne in Ihrem Haus … eine Wohnung. Am … habe ich folgende Mängel festgestellt:




Hiermit melde ich den Schaden und fordere Sie zur Schadensbeseitigung bis zum … auf. Das Recht zur Minderung sowie Zurückbehaltung behalte ich mir vor. Ich zahle ab jetzt die Miete vorsorglich unter Vorbehalt.


Mit freundlichen Grüßen
(Mieter)