Unzulässige Renovierungsklauseln im Wohnraummietvertrag

Ein häufiger Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter stellen die sog Schönheits- bzw. Renovierungsklauseln vor allem am Ende der Mietzeit dar. Stets ist eine Regelung zur Pflicht zu Schönheitsreparaturen auf den Mieter erforderlich. Eine solche befindet sich häufig in den entsprechenden Mietverträgen. Solche Klauseln müssen – um Wirksamkeit zu entfalten – strengen Vorschriften über die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof bereits zahlreiche Grundsatzentscheidungen hervorgebracht. Danach sind insbesondere Klauseln mit folgendem Inhalt unwirksam:


  • Unbedingte Endrenovierungsverpflichtung
  • Starre Renovierungsfristen
  • Fachhandwerksklauseln
  • „schwammig“ formulierte Klauseln
  • Endrenovierung, wenn Wohnung unrenoviert übergeben wurde und kein angemessener Ausgleich gewährt wurde


Vorsicht: Die oben genannten Beispiele beziehen sich lediglich auf allgemeine Klauseln im Mietvertrag. Schönheitsreparaturen dürfen auch nachträglich individuell, etwa im Übergabeprotokoll zum Auszug vereinbart werden.


Tipp: Selbst wenn der Mieter die Wohnung bereits renoviert hat und nunmehr feststellt, dass die einschlägige Klausel unwirksam war, besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Kosten vom Vermieter zurückzuverlangen. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass ein solcher Anspruch bereits nach gefestigter Rechtsprechung nach einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses verjährt.


Tipp: Selbst wenn der Mieter die Wohnung bereits renoviert hat und nunmehr feststellt, dass die einschlägige Klausel unwirksam war, besteht grundsätzlich die Möglichkeit die Kosten vom Vermieter zurückzuverlangen. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass ein solcher Anspruch bereits nach gefestigter Rechtsprechung nach einem halben Jahr nach Ende des Mietverhältnisses verjährt.