Vorteile einer Schwerbehinderung 

Behinderte Menschen haben aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen oft mit zahlreichen Problemen im Alltag zu kämpfen. Um diese auszugleichen, können Betroffene daher sog. Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Insbesondere gelten für schwerbehinderte Menschen beispielsweise bestimmte arbeitsrechtliche Regelungen, bestimmte Steuervergünstigungen und u.U. kommt auch die kostenlose Benutzung des Öffentlichen Personenverkehrs in Betracht.


1. Steuerliche Entlastungen


Behinderte Menschen können sog. Behindertenpauschalbeträge geltend machen. Bezüglich der Höhe der Pauschalbeträge kommt es vorwiegend auf den Grad der Behinderung (GdB) an. So verringert sich die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bei einem GdB von 30 um 310,00 €, bei einem GdB von 50 um 570,00 € und bei einem GdB von 100 um 1.420,00 €. Für hilflose und blinde Menschen beträgt der Behindertenpauschalbetrag 3.700,00 €.


2. Besonderer Kündigungsschutz


Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz. Die Kündigung eines Menschen mit einem GdB von mindestens 50 bedarf stets der Zustimmung des Integrationsamtes. Dies bedeutet jedoch nicht, dass schwerbehinderte Menschen unkündbar sind. Bei betriebsbedingten Kündigungen oder einem Fehlverhalten des behinderten Arbeitnehmers wird das Integrationsamt die Zustimmung erteilen, nicht jedoch, wenn die Kündigung hauptsächlich allein auf der Behinderung des Arbeitnehmers beruht.


3. Zusätzliche Urlaubstage


Zudem haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr.


4. Altersrente


Eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Hierfür ist u.a. der Nachweis von mindestens 35 anrechnungsfreien Versicherungsjahren erforderlich. Je nach Geburtsjahrgang muss bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente mit Abschlägen gerechnet werden. Diesbezüglich sollten sich Betroffene dringend nähere Informationen beim Rentenversicherungsträger einholen.


5. Vorteile der einzelnen Merkzeichen


Zusätzlich zu einer Schwerbehinderung besteht die Möglichkeit der Zuerkennung einzelner Merkzeichen für den Betroffenen.


  • Das Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) berechtigt den Erwerb einer Wertmarke. Mit dieser hat der Betroffene die Möglichkeit, die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich zu Nutzen.
  • Das Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) berechtigt ebenfalls zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Naheverkehr nach dem Erwerb der Wertmarke. Zudem führt dieses zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Außerdem werden die Kfz-Kosten für behinderungsbedingte Privatfahrten als außergewöhnliche Belastung bis zu einer Höhe von 4.500,00 € anerkannt. Im Übrigen berechtigt das Merkzeichen zur Benutzung öffentlicher Behindertenparkplätze.
  • Das Merkzeichen B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung der Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Fahrten mit Sonderzügen ausgenommen sind.
  • Das Merkzeichen H (hilflos) berechtigt zur Unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit der Wertmarke. Zudem führt dieses zu einer Kraftfahrzeugsteuerbefreiung. Außerdem wird bei Betroffenen ein Behindertenpauschalbetrag bei der Einkommenssteuer in Höhe von 3.700,00 € in Ansatz gebracht.
  • Das Merkzeichen Bl (blind) führt zu der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Zudem berechtigt dieses zur Benutzung öffentlicher Behindertenparkplätze. Außerdem wird nach den verschiedenen Landesgesetzen ein sog. Blindengeld gewährt. Im Übrigen gelten für das Merkzeichen Bl dieselben Vergünstigungen wie bei dem Merkzeichen H.
  • Das Merkzeichen Gl (gehörlos) berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr mit der Wertmarke oder zu einer Kraftfahrzeugsteuerermäßigung um 50 %. Zudem führt dieses zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
  • Das Merkzeichen RF berechtigt zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.


Fazit


Die Einstufung einer Schwerbehinderung sowie die Zuerkennung einzelner Merkzeichen führt zu einigen nicht zu vernachlässigen Vorteilen. Insofern ist es auf jeden Fall im Interesse der Betroffenen, gegen einen ablehnenden Bescheid Widerspruch einzulegen und notfalls auch zu klagen. Diesbezüglich sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen.


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